1. Vertragsabschluss, Vertragsdauer und Vertragsverlängerung.
1.1. Mit der Rückgabe des ausgefüllten und unterschriebenen „Mitgliedsabo“ bietet das Mitglied (Antragender) Bodyfit (Annehmender) den
Abschluss eines Vertrages an. Lehnt Bodyfit den Antrag nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Antrages ab, kommt der Vertrag ohne
ausdrückliche Annahmeerklärung ab dem im Antrag genannten „Vertragsbeginn“ zustande. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung, ein
Anspruch auf Annahme des Angebotes besteht nicht.
1.2. Der Vertrag hat, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, zunächst die im Antrag vereinbarte Laufzeit von 6 oder 12 Monaten. Er
verlängert sich um diese Laufzeit, maximal um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 2 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer durch
das Mitglied oder Bodyfit gekündigt (s. Ziffer 5.1. der AGB) wird. Eine Verlängerung der Vertragsdauer nach Ziffer 2.1. AGB bleibt dabei
unberücksichtigt.
2. Ruhen der Mitgliedschaft:
2.1. Das Mitglied kann bei ungekündigtem Vertrag ein Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Ein Ruhen ist nur für maximal 3 Monate im Jahr und
nur für ganze Monate möglich. Der Vertrag verlängert sich um die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft.
2.2. Der Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft ist schriftlich zu richten an die im Mitgliedsabo genannte Anschrift von Bodyfit. Kündigt das Mitglied
während des Ruhens der Mitgliedschaft, endet das Ruhen rückwirkend zum 1. des Monats, in dem Bodyfit die Kündigung zugegangen ist.
2.2. Das Ruhen der Mitgliedschaft beginnt, wenn Bodyfit dem Ruhen der Mitgliedschaft nicht binnen 2 Wochen nach Zugang des Antrages
widerspricht, mit dem auf den Zugang des Antrages folgenden übernächsten Monat.
2.3. Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist eine Nutzung der Einrichtungen von Bodyfit nicht gestattet. Für die Dauer des Ruhens schuldet das
Mitglied keine Beiträge.
3. Mitgliedskarte:
3.1. Das Mitglied erhält bei Vertragsabschluss eine nicht auf andere Personen übertragbare Mitgliedskarte/-chip, die sorgsam aufzubewahren, in den Räumen von Bodyfit mitzuführen und auf Verlangen des Personals vorzuzeigen ist. Der Verlust der Mitgliedskarte/-chip ist unverzüglich anzuzeigen.
3.2. Für die Ausstellung einer Ersatzmitgliedskarte/-chip wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach der Pauschale bemisst, die für Neuausstellungen von Mitgliedskarten zu diesem Zeitpunkt verlangt werden.
3.3. Bei schuldhaftem Missbrauch der Mitgliedskarte/-chip verpflichtet sich das Mitglied, unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall des Missbrauchs, zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 250,00 €.
4. Mitgliedsbeiträge:
4.1. Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt unbar durch Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Das Mitglied hat für eine ausreichende
Deckung des Kontos bei Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, Bodyfit eine Einzugsermächtigung für das bezogene Konto zu erteilen und jede
Änderung der Bankverbindung mitzuteilen. Können zwei Monatsbeiträge wegen Rücklastschriften nicht vom Konto eingezogen werden, so
erlischt die Verpflichtung von Bodyfit, die Mitgliedsbeiträge im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen. Die Bezahlung hat dann durch
Überweisung zu erfolgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der SEPA Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des
Mitglieds, sofern nicht durch die Bodyfit verursacht.
4.2. Die einmaligen Kosten und der Gesamtbeitrag für die Vertragslaufzeit ist zum Ersten des Monats der Vertragslaufzeit zur Zahlung fällig.
Entsprechendes gilt bei einer Vertragsverlängerung gemäß Ziffer 1.2. AGB.
4.3. Dem Mitglied wird gestattet, die Mitgliedsbeiträge in monatlichen Raten, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten oder 15. des Monats durch
Bankeinzug zu bezahlen.
4.4. Kommt das Mitglied mit zwei Raten nach Ziffer 4.3 in Verzug, ist der Gesamtbeitrag für die Restlaufzeit, zzgl. Mahnkosten in Höhe von 5,00 € je
Mahnung und Bankgebühren in voller Höhe wieder sofort zur Zahlung fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Dem
Mitglied bleibt der Nachweis offen, dass Bodyfit durch den Zahlungsverzug kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.5. Gerät das Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages in Verzug, so ist ihm bis zur vollständigen Zahlung der vertraglich geschuldeten Beiträge
untersagt, die Einrichtung von Bodyfit zu nutzen. § 537 BGB gilt entsprechend.
4.6. Bodyfit ist berechtigt, die Beiträge zu erhöhen. Die Erhöhung wird, wenn das Mitglied der Erhöhung nicht bis zum Ende des auf die Erhöhungserklärung
folgenden Monats schriftlich widerspricht, zum übernächsten auf die Erhöhungserklärung folgenden Monat wirksam.
Beitragserhöhungen, die nach einem Widerspruch gegen die Erhöhung vom Konto des Mitglieds eingezogen wurden, werden dem Mitglied im
darauf folgenden Monat gutgeschrieben. Widerspricht das Mitglied der Erhöhung, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort gesetzt und
endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine weitere Verlängerung nach Ziffer 1.2. Satz 2 AGB
findet nicht statt.
5. Kündigung
5.1. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Sie muss dauerhaft lesbar sein und die Person des Erklärenden nennen.
5.2. Die Kündigung vom Mitglied ist zu richten an Bodyfit UG (haftungsbeschränkt), Albrecht-Dürer-Str. 5, 90522 Oberasbach. Für Kündigung von Bodyfit ist es ausreichend, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet ist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist nicht deren Absendung, sondern der Zugang beim anderen Vertragsteil maßgeblich.
5.3. Neben der Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit hat das Mitglied das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende bei
(1) einem nicht nur vorübergehenden Wohnortwechsel, durch den sich die Entfernung zu dem
nächstgelegenen Studio von Bodyfit um mehr als 20 km vergrößert oder
(2) bei andauernder schwerer Erkrankung des Mitglieds, die es ihm nicht
gestattet, weiterhin Sport im Studio von Bodyfit zu betreiben.
Die Kündigung muss binnen 14 Tagen nach Kenntnis der die Kündigung begründenden Umstände erfolgen (§ 314 Abs. 3 BGB). Mit der Kündigung wegen Erkrankung ist vom Mitglied eine datierte Bescheinigung des Arztes vorzulegen, aus der sich die Art der Erkrankung, der Grund und die Dauer der Sportunfähigkeit ergeben. Bei Kündigung wegen Wohnortwechsels hat das Mitglied binnen zwei Wochen nach dem Wohnortwechsel eine Anmeldebescheinigung der jeweiligen Stadt oder
Gemeinde nachzureichen.
5.4. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, der dem Beitrag von zwei Monaten entspricht oder wenn das Mitglied trotz Abmahnung schuldhaft gegen die Hausordnung verstößt. Bei fristloser Kündigung des Mitglieds wird der für die restliche Vertragslaufzeit zu zahlende Beitrag sofort fällig.
6. Verkehrssicherungspflicht, Haftung
6.1. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf ständige Anwesenheit von Personal in den Studios.
6.2. Bodyfit haftet, mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bodyfit übernimmt
keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Wertgegenstände.
7. Vertragsänderung, Schriftform:
7.1. Bodyfit ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam nach Ablauf von 2 Monaten nach öffentlichem Hinweis auf die Änderung in den Studios von Bodyfit und das Mitglied der Änderung nicht binnen dieser Frist widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs kann Bodyfit den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
7.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Individuelle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Bodyfit. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.
7.3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Klausel eine wirksame Klausel zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Form nahe kommt.
Stand 01/17